
Aufgrund des § 35 des Hessischen Meldegesetzes darf die Meldebehörde Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag
und Art des Jubiläums von Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern an gewählte staatliche oder kommunale
Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk aus Anlass von Jubiläen weitergeben.